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§ 200 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 200

Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.

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