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§ 1a Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1980

§ 1a.

(1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.

(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.

(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1980

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147674

alte Dokumentnummer

N9197042583L

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