§ 1 Zweiter Nachtrag zum Arzneibuch

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 1.

(1) Die in den Anlagen 1 und 3 genannten Monographien und die in den Anlagen 2 und 4 genannten Texte werden in das Europäische Arzneibuch, österreichische Ausgabe, aufgenommen und in Kraft gesetzt.

(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden, bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen Monographien und Texte.

(3) Die in den Anlagen 3 und 4 genannten Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden bisherigen Vorschriften im Europäischen Arzneibuch, österreichische Ausgabe.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010678

Dokumentnummer

NOR12135684

alte Dokumentnummer

N8199117636J

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