§ 1.
Von der Mautpflicht ausgenommen sind mit Wirkung vom 3. Jänner 1997 Fahrzeuge, deren Lenkern die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen unmöglich war.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10012699
Dokumentnummer
NOR12157600
alte Dokumentnummer
N9199713858H
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