§ 1 Zweite Ausnahmenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1997

§ 1.

Von der Mautpflicht ausgenommen sind mit Wirkung vom 3. Jänner 1997 Fahrzeuge, deren Lenkern die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen unmöglich war.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10012699

Dokumentnummer

NOR12157600

alte Dokumentnummer

N9199713858H

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