§ 1.
Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich für besondere Vorhaben im Interesse der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004080
Dokumentnummer
NOR12045083
alte Dokumentnummer
N3197019416S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
