§ 1 Zuschuß - Burgenland - 50jährige Zugehörigkeit zu Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1970

§ 1.

Dem Bundesland Burgenland wird aus Anlaß der 50jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß im Betrage von 15 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist vornehmlich für besondere Vorhaben im Interesse der Festigung der Zugehörigkeit dieses Bundeslandes zur Republik Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004080

Dokumentnummer

NOR12045083

alte Dokumentnummer

N3197019416S

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