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§ 1 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2023

Zweckzuschuss

§ 1.

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (§ 16 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Schlagworte

Gemeindeanlage

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20012378

Dokumentnummer

NOR40256343

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