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§ 1 ZIV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2023

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. anerkannte europäische Normenorganisation: das European Telecommunications Standards Institute (ETSI);
  2. 2. Digitalfernsehgerät: ein Gerät zum Empfang eines Digitalfernsehsignals;
  3. 3. Digitalfernsehsignal: die terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals zum Empfang;
  4. 4. elektronische Programmführer (Navigator) (EPG): ein Zusatzdienst, dessen Angebot typischerweise grundlegende Informationen zum laufenden und kommenden Programm beinhaltet;
  5. 5. offene Schnittstellenbuchse: eine Schnittstellenbuchse, die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht sowie
  6. 6. Rundfunkveranstalter: der Österreichische Rundfunk, Fernsehveranstalter im Sinne des § 2 Z 17 AMD-G sowie Hörfunkveranstalter im Sinne des § 2 Z 1 Privatradiogesetz (PrRG), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250699

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