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§ 1 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.

(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.

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