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§ 1 ZBMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2022

Meldungen sind erstmals zum Stichtag 30. Juni 2022 zu erstatten (vgl. § 2).

Meldeanforderungen

§ 1.

(1) Zahlungsdienstleister haben Meldungen über statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln gemäß § 86 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022, nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln.

(3) Inhalt und Gliederung der Meldungen gemäß Abs. 1 haben derAnlage zu entsprechen.

(4) Hat der Zahlungsdienstleister gemäß Abschnitt 5 der Datenmodellverordnung 2018, BGBl. II Nr. 182/2018, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 548/2021, Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik zu erstatten, wird durch die ordnungsgemäße und vollständige Erstattung dieser Meldung an die OeNB für den jeweiligen Berichtszeitraum auch die Meldepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

20011924

Dokumentnummer

NOR40244767

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