Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.
§ 1.
Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10001899
Dokumentnummer
NOR12025172
alte Dokumentnummer
N2194910332S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)