vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem

  1. 1. die örtliche Bestimmung der Beobachtung und Messungen,
  2. 2. Kriterien für die Messstellenerrichtung,
  3. 3. die zu überwachenden Parameter,
  4. 4. der Zeitraum und die Frequenz der Messungen,
  5. 5. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse (sowie für die Auswertung der Messdaten) und
  6. 6. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung

    festgelegt werden.

Schlagworte

Probeanalyse, Datenübermittlung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085483

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte