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§ 1 Wasserkraftnutzung der Drau von Villach abwärts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.2.1970

§ 1

Das Wasserdargebot der Drau von der Gailmündung bis zur Gurkmündung wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse einer einwandfreien Abwasserbeseitigung, Hochwasser- und Feststoffabfuhr sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Errichtung einer möglichst geschlossenen nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.

Schlagworte

Hochwasserabfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010337

Dokumentnummer

NOR12131519

alte Dokumentnummer

N8197045596J

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