§ 1 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.

Schlagworte

Militärwaffe

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072482

alte Dokumentnummer

N51979163130

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