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§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen

  1. 1. in der Zeit vom 3. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und
  2. 2. in der Zeit vom 17. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande
  1. nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Gesetzesnummer

20012597

Dokumentnummer

NOR40262301

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