§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 12. Mai 2024, 00.00 Uhr, bis 11. November 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024
Gesetzesnummer
20012582
Dokumentnummer
NOR40261941
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