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§ 1 VO Verlustersatz III

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

Gewährung eines Verlustersatzes

§ 1.

Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011770

Dokumentnummer

NOR40240348

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