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§ 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2020

Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000

§ 1.

Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40227530

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