Gewährung von Kapitalgarantien
§ 1.
Die Gewährung von Kapitalgarantien, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20011927
Dokumentnummer
NOR40244807
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