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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

§ 1.

Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20010526

Dokumentnummer

NOR40210460

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