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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2016

§ 1

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes hat umgehend schriftlich an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, das unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

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