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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2013

§ 1

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.

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