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§ 1 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1962

§ 1.

Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Gesetzesnummer

20010374

Dokumentnummer

NOR40209270

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