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§ 1 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40192094

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