Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
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