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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/453

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 1.

(1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020

Gesetzesnummer

20002336

Dokumentnummer

NOR40220473

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