§ 1.
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3. dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994,
- zollfrei sind.
(1a) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus einem Drittland in das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze eingeführt werden, sind von den Verbrauchsteuern befreit, wenn ihre Einfuhr nach § 6 Abs. 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, steuerfrei ist.
(2) Soweit in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, treten für die Befreiung von den Verbrauchsteuern an die Stelle des Zollgebietes der Union das Steuergebiet im Sinne der Verbrauchsteuergesetze, an die Stelle eines Drittlandes jedes Land, auf das die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG , ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12, keine Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
10004946
Dokumentnummer
NOR40223478
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