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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1990/55

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1.

(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:

  1. 1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  2. 2. Die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.

Gewerbezweig

Durchschnittssatz

1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker

9,5

2. Bäcker

11,5

3. Binder, Korb- und Möbelflechter

8,8

4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger

8,7

5. Büromaschinenmechaniker

14,3

6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger

10,2

7. Chemischputzer

17,2

8. Dachdecker

10,8

9. Damenkleidermacher

8,9

10. Drechsler und Holzbildhauer

11,1

11. Elektroinstallateure

8,5

12. Elektromechaniker

12,5

13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art

9,2

14. Fleischer

5,2

15. Fliesenleger

8,3

16. Fotografen

14,4

17. Friseure

9,2

18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

14,3

19. Gärtner und Naturblumenbinder

9,7

20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure

10,2

21. Gemüsekonservenerzeuger

13,3

22. Gerber

12,8

23. Glaser

17,7

24. Graphisches Gewerbe

11,0

25. Hafner, Keramiker und Töpfer

12,2

26. Herrenkleidermacher

7,5

27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher

7,1

28. Kunststoffverarbeiter

12,4

29. Kraftfahrzeugmechaniker

16,2

30. Kürschner, Handschuhmacher

9,0

31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger

10,6

32. Maler, Anstreicher und Lackierer

11,9

33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger

8,3

34. Müller

10,1

35. Münzreinigungsbetriebe

20,7

36. Musikinstrumentenerzeuger

10,8

37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker

9,1

38. Optiker

10,8

39. Orthopädieschuhmacher

9,7

40. Radiomechaniker6

10,0

41. Schuhmacher

7,6

42. Sattler, Riemer

7,6

43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer

16,0

44. Spengler und Kupferschmiede

13,0

45. Steinmetzmeister

13,0

46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler

14,1

47. Tapezierer

7,6

48. Tischler

10,4

49. Uhrmacher

12,0

50. Wagner und Karosseriebauer

8,8

51. Wäscher

16,7

52. Zimmermeister

10,7

53. Zuckerbäcker

8,0

54. Zahntechniker

11,0

  

(2) Bei Mischbetrieben (zB Elektroinstallateur, Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer ist bei entsprechender Trennung der Umsätze berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe, das zu einem im Abs. 1 angeführten Gewerbezweig gehört, auch ein darin nicht angeführtes Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schließt die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10004643

Dokumentnummer

NOR40206450

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