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§ 1 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2008

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Aufgaben der Landesvermessung sind

  1. 1. die Grundlagenvermessung für die geodätischen Bezugssysteme und zwar
  1. a) die Schaffung und Erhaltung der Festpunkte sowie die Bereitstellung von Messdaten aus dem Satellitenreferenzsystem,
  2. b) die astronomisch-geodätischen Arbeiten für die Zwecke der Bezugssysteme und zur Erforschung der Erdgestalt,
  3. c) die Schaffung und Erhaltung von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement) und
  4. d) die Arbeiten zur Erforschung des Schwerkraftfeldes der Erde und für die geophysikalische Landesaufnahme;
  1. 2. die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
  2. 3. die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
  3. 4. die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
  4. 5. die Führung des Grenzkatasters;
  5. 6. die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
  6. 7. die topographische Landesaufnahme zum Zwecke der kartographischen Bearbeitung;
  7. 8. die Herstellung der staatlichen Landkarten;
  8. 9. die Herstellung von Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge;
  9. 10. die Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40100047

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