§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Expertin für Ökologisches Bauen“ und Akademischer Experte für Ökologisches Bauen“, Lehrgang Ökologisches Bauen“, Österreichisches Institut für Baubiologie und -ökologie

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 1.

Das Österreichische Institut für Baubiologie und -ökologie ist berechtigt, den Lehrgang „Ökologisches Bauen“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Bauökologie

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20000803

Dokumentnummer

NOR40009791

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