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§ 1 Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

§ 1

Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.

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