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§ 1 VerfallsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur insoweit Anwendung, als in den Verwaltungsvorschriften die Verfügung über verfallene Gegenstände nicht besonders geregelt ist.

(2) Für etwaige Verfügungen über nur beschlagnahmte Verfallsgegenstände gilt § 39 Abs. 5 VStG.

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