vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

§ 1.

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

  1. 1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
  1. 2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  2. 3. Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;
  3. 4. Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z 1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994;
  4. 5. Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1 000 Festmeter;
  5. 6. Betriebsanlagen zum Verarbeiten
  1. a) von Brotgetreide zu Mehl
  1. und bzw. oder
  1. b) von Futtergetreide,
  1. die zur Vermeidung von Staubentwicklung eingehaust sind, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 10 t Getreide;
  1. 7. Betriebsanlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen monatlich nicht mehr als sechs Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 25% auf das Selchen entfallen;
  2. 8. Betriebsanlagen zur Verarbeitung von monatlich nicht mehr als 2 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
  3. 9. Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden kann;
  4. 10. Abstellplätze
  1. a) für höchstens zwölf gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg nicht übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
  1. b) für höchstens sechs gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
  1. c) für höchstens so viele gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger), wie sich aus dem Umrechnungsschlüssel „ein Fahrzeug gemäß lit. b entspricht zwei Fahrzeugen gemäß lit. a“ ergibt,
  1. die nur an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr bestimmungsgemäß verwendet werden, einschließlich der erforderlichen Bereiche für die Wartungsarbeiten an den abgestellten Fahrzeugen;
  1. 11. Anlagen zur Herstellung von Betonwaren bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge von 5 t Zement;
  2. 12. Anlagen zur Erzeugung von Kunststeinen bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge von 1 t Zement;
  3. 13. Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Metallen überwiegend mittels spanabhebender Einrichtungen in einer Maschinenhalle;
  4. 14. Anlagen zur Erzeugung oder Instandsetzung von Kommunikationsgeräten (Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen) mit höchstens
  1. 15. Anlagen zur Bearbeitung von tafelförmigen Metallen, in denen Abkantpressen bis zu einer Bearbeitungsbreite von 3,2 m eingesetzt werden (Bauspengleranlagen);
  2. 16. Anlagen zur Erzeugung oder Instandhaltung von chirurgischen und medizinischen Instrumenten mit höchstens
  1. 17. Anlagen zur Herstellung oder Instandhaltung von Booten mit einem monatlichen Rohmaterialeinsatz von höchstens 10 t;
  2. 18. Anlagen zur Verarbeitung von Textilien zu Kleidern, Wäschewaren oder Miederwaren mit höchstens 30 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen befinden;
  3. 19. Anlagen zur kürschner- oder säcklermäßigen Bearbeitung von Fellen mit höchstens 20 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen befinden;
  4. 20. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Schuhwerk und Lederwaren mit höchstens 20 Maschinen zur Verbindung der einschlägigen Materialien;
  5. 21. Anlagen zur Herstellung von Spielzeug mit Ausnahme von elektrisch betriebenem Spielzeug und von Chemiekästen;
  6. 22. Anlagen zur Lagerung von Malerei- und Anstrichbetriebsmitteln bis zu einer Lagerfläche von 125 m2;
  7. 23. Anlagen zur Bearbeitung von Natur- oder Kunststein, in denen Steinschneidgeräte mit einer Schneidtiefe von höchstens 12 cm in einer Maschinenhalle verwendet werden;
  8. 24. Anlagen zum Entwickeln von Filmen oder Ausarbeiten von Fotografien bis zu einer monatlichen Menge an Entwicklungsgut von 26 000 m;
  9. 25. Anlagen zur Reinigung von Tankeinrichtungen mit höchstens zwei Bearbeitungsplätzen;
  10. 26. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Waffen mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen;
  11. 27. Anlagen zum Einstellen und Betreuen von höchstens 35 fremden Reittieren;

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Bearbeitung, Sendeeinrichtung, Naturstein, Empfangseinrichtung, Malereibetriebsmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007570

Dokumentnummer

NOR12091101

alte Dokumentnummer

N5199912898Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte