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§ 1 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).

Allgemeines

§ 1.

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der §§ 29a bis 42 und 45 MinStG 2022, §§ 14a bis 27 und 30 BierStG 2022, §§ 37a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und §§ 16a bis 28 und 30a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (§ 2 Z 1) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Art. 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (§ 2 Z 2) und der Durchführungsverordnung (§ 2 Z 3).

(2) Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Abs. 1 genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252136

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