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§ 1 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253427

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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