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§ 1 V wassergefährdende Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1998

§ 1.

(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.

Schlagworte

Brennstoff

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

10011084

Dokumentnummer

NOR12141831

alte Dokumentnummer

N8199810161O

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