§ 1.
(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
Schlagworte
Brennstoff
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
10011084
Dokumentnummer
NOR12141831
alte Dokumentnummer
N8199810161O
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