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§ 1 Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2005

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

20004015

Dokumentnummer

NOR40063581

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