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§ 1 UNDOF-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2012

Aufgaben

§ 1

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG auf die Golanhöhen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 350 (1974) vom 31. Mai 1974 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. 1. Aufrechterhaltung der Waffenruhe zwischen Israel und Syrien,
  2. 2. Überwachung des Truppenentflechtungsabkommens der israelischen und syrischen Streitkräfte und
  3. 3. Überwachung der Truppentrennungszone.

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