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§ 1 Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2005

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die “Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H." um 30 Mio. Euro zu veräußern.

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