§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Automobil-Fabriks-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1968

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für zum Zwecke von Investitions- und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Österreichischen Automobil-Fabriks-Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 50 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinsenzahlung im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955 BGBl. Nr. 184) beträgt;
  4. d) die Laufzeit der Finanzoperation 15 Jahre nicht übersteigt;
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als neun Prozent beträgt:

Rückzahlungskurs - Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen

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Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;

  1. f) im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten wird;
  2. g) die Finanzoperation in Schilling, US-Dollar, Deutschen Mark, Französischen Franken, Schweizer Franken oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004051

Dokumentnummer

NOR12044989

alte Dokumentnummer

N3196819301S

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