Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. „ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, zB solche der Musik und darstellenden Kunst;
- 2. „Dressur“ die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20003821
Dokumentnummer
NOR40059927
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