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§ 1 TSch-ZirkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde der Betreuungspersonen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. „ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, zB solche der Musik und darstellenden Kunst;
  2. 2. „Dressur“ die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20003821

Dokumentnummer

NOR40059927

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