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§ 1 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 1

Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, deren Bedienstete auf Grund einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern herangezogen werden.

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