Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Truppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte sowie diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält.
(2) Der Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen von österreichischem Hoheitsgebiet.
Schlagworte
Landstreitkraft, Seestreitkraft
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20001369
Dokumentnummer
NOR40018704
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