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§ 1 TKG-DSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2011

1. Abschnitt

Allgemeines Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1

(1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen

  1. 1. des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),
  2. 2. zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Z 1 genannten Auskünfte sowie
  3. 3. zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten

    getroffen.

(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.

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