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§ 1 Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 1.

Studierende, die für Juni 2022 von der Studienbeihilfenbehörde Studienbeihilfe, ein Studienabschluss-Stipendium, ein Mobilitätsstipendium oder eine Studienunterstützung für ein Fernstudium erhalten, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich einen einmaligen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrags bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011949

Dokumentnummer

NOR40245233

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)