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§ 1 Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2024

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der temporären Agrardieselvergütung nach § 7 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024 (MinStG 2022).

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung: Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
  2. 2. begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung: Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 46 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 bewertet sind;
  3. 3. Vergütungszeitraum: ein Zeitraum gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b oder c MinStG 2022;
  4. 4. Antragstellungszeitraum: der Zeitraum, in dem für den betreffenden Vergütungszeitraum der Mehrfachantrag gemäß § 34 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBI. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 81/2024, zu stellen ist;
  5. 5. AMA: Agrarmarkt Austria nach § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992.

(4) Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20012787

Dokumentnummer

NOR40267318

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