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§ 1 Staubeckenkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

§ 1

(1) Zur fachlichen Begutachtung der sich auf Staubeckenanlagen und Talsperren beziehenden Fragen wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Staubeckenkommission“ führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Wasserrechtsbehörden im Zuge oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat die Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten der Staubeckenkommission (im folgenden Kommission) zu besorgen und für diese Erfordernisse aufzukommen.

Schlagworte

Geschäftsangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

10010474

Dokumentnummer

NOR12133666

alte Dokumentnummer

N8198511490Y

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