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§ 1 Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2022

§ 1.

Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20007082

Dokumentnummer

NOR40249577

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