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§ 1 SprKennzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Eindeutige Kennzeichnung

§ 1

(1) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst

  1. 1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
  2. 1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
  3. 2. die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
  4. 3. drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),
  5. 4. den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
  6. 5. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.

(2) Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.

(3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.

(4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.

(5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

(6) Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.

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