Eindeutige Kennzeichnung
§ 1
(1) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst
- 1. den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers,
- 1a. wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,
- 2. die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat,
- 3. drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG),
- 4. den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und
- 5. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar auf den alphanumerischen Code (Z 2 bis 4) bezieht.
(2) Die eindeutige Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu sein und ist auf das zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen.
(3) Sofern zu kennzeichnende Schieß- oder Sprengmittel zu klein sind, um darauf die eindeutige Kennzeichnung gemäß Abs. 1 anzubringen, können die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 4 weggelassen werden.
(4) Darüber hinaus sind bei zu kennzeichnenden Schieß- oder Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung auch nicht mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 gekennzeichnet werden können, die Informationen gemäß Abs. 1 auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
(5) Sprengkapseln oder Booster, die unter die Ausnahmeregelung des Abs. 4 fallen, sind mit den Informationen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu kennzeichnen. Sämtliche Informationen gemäß Abs. 1 und die enthaltene Stückzahl sind auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(6) Zusätzlich zu den in § 2 Z 1 und 3 bis 7 vorgesehenen Formen einer eindeutigen Kennzeichnung kann jeweils auch ein passives inertes Etikett verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)