Lehrberuf Sportgerätefachkraft
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Sportgerätefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportgerätefachkraft kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf als Sportgerätefachkraft zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40262825
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