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§ 1 Sperrgebiet Ramsau-Molln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 1.

(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Molln.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001872

Dokumentnummer

NOR40029088

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